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Obligatorische Anhängerbeleuchtung: Ein vollständiger Compliance-Leitfaden mit Schwerpunkt auf Seitenmarkierungsleuchten

veröffentlichen Zeit: 2025-10-28     Herkunft: Powered

Für Anhängerbesitzer, Flottenmanager und gewerbliche Fahrer ist das Verständnis der obligatorischen Anhängerbeleuchtungsanforderungen nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung – es ist ein entscheidender Bestandteil der Verkehrssicherheit. Richtig konfigurierte Beleuchtung und Reflektoren sorgen dafür, dass Anhänger auch bei schlechten Lichtverhältnissen, Nebel oder widrigen Wetterbedingungen für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar bleiben. Im Mittelpunkt dieser Anforderungen steht die Seitenmarkierungsleuchte, eine zentrale Komponente, deren Spezifikationen je nach Größe, Alter und Design des Anhängers variieren. In diesem umfassenden Leitfaden werden weltweite (hauptsächlich UNECE-konforme) verbindliche Beleuchtungsvorschriften aufgeschlüsselt, mit einem detaillierten Schwerpunkt auf Seitenmarkierungsleuchten, um Ihnen dabei zu helfen, die vollständige Einhaltung und einen sicheren Betrieb auf europäischen und internationalen Straßen zu gewährleisten.

1. Regulatorische Grundlagen: Das Rückgrat der Anhängerbeleuchtungsstandards

Die verbindlichen Anforderungen an die Beleuchtung von Anhängern basieren auf der UNECE-Regelung R48 (zuletzt aktualisiert in Revision 11), einem globalen Maßstab, der von den meisten europäischen Ländern und vielen internationalen Märkten übernommen wurde. Diese Verordnung definiert strenge Standards für Beleuchtungsfarbe, Platzierung, Montagehöhe und Funktionalität – allesamt darauf ausgelegt, konsistente Sichtbarkeitshinweise für Fahrer zu schaffen.

Nationale Behörden stützen sich auf UNECE-Standards, um die Einhaltung vor Ort durchzusetzen, wobei Behörden wie das niederländische RDW, das deutsche KBA, das britische DVSA und das französische Ministère de l'Intérieur die Inspektionen und Genehmigungen überwachen. Während die Kernanforderungen harmonisiert sind, gibt es von Land zu Land geringfügige Unterschiede (die später näher erläutert werden), so dass es wichtig ist, bei regionalen Betrieben auf lokale Vorschriften zu verweisen.

Ein zentraler Grundsatz aller Vorschriften ist die größenbasierte Klassifizierung: Anhänger werden nach Breite (160 cm, 210 cm Schwellenwert) und Länge (6 m, 9 m Schwellenwert) kategorisiert, um spezifische Beleuchtungsvorschriften festzulegen. Seitenmarkierungsleuchten stellen bei den meisten mittelgroßen bis großen Anhängern eine variable, aber obligatorische Komponente dar, deren Konfiguration direkt an diese Größenparameter gebunden ist.

2. Obligatorische Beleuchtung je nach Anhängerbreite: Kernanforderungen

Die Breite des Anhängers ist der wichtigste Faktor für die grundlegenden Beleuchtungsvorschriften und bestimmt die Anzahl, Art und Platzierung der Lichter und Reflektoren vorne, hinten und an den Seiten. Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Compliance-Standards für jede Breitenkategorie:

2.1 Anhänger unter 160 cm Breite (bis zu 6 m Länge)

Dies ist die am weitesten verbreitete Kategorie von „leichten“ Anhängern mit einer optimierten obligatorischen Beleuchtung, die sich auf die wesentliche Sichtbarkeit konzentriert:

• Vorne: 2 weiße, nicht dreieckige Reflektoren, montiert 0,35 m bis 1,50 m über der Straßenoberfläche. Für diese Kategorie sind keine Scheinwerfer über Reflektoren hinaus vorgeschrieben.

• Hinten: 2 rote Rücklichter (Positionslichter) und 2 rote Bremslichter, symmetrisch auf beiden Seiten der Anhängermitte platziert, mit einer Montagehöhe von 0,35 m bis 1,50 m; 2 gelbe Fahrtrichtungsanzeiger, ebenfalls symmetrisch angeordnet, im gleichen Höhenbereich; 1 weiße Kennzeichenleuchte (muss das Kennzeichen vollständig ausleuchten); 2 rote dreieckige Retroreflektoren, symmetrisch montiert 0,35m bis 1,50m über der Straße.

• Seiten: 1 gelber, nicht dreieckiger Reflektor pro Seite, vorzugsweise im mittleren Drittel des Anhängers angebracht. Die Montagehöhe reicht von 0,25 m bis 1,50 m, mit einer maximal zulässigen Höhe von 2,10 m, wenn strukturelle Einschränkungen eine Standardplatzierung verhindern.

Insbesondere sind Seitenmarkierungsleuchten für Anhänger dieser Breitenklasse nicht vorgeschrieben – die Sichtbarkeit wird allein durch Seitenreflektoren erreicht.

2.2 Anhänger mit einer Breite von 160 cm bis 210 cm

Anhänger mittlerer Breite erfordern verbesserte Sichtbarkeitsmerkmale mit zusätzlicher Beleuchtung und strengeren Platzierungsregeln:

• Vorderseite: 2 weiße Retroreflektoren, symmetrisch auf beiden Seiten der Mitte platziert, mit einem reduzierten Montagehöhenbereich von 0,25 m bis 0,90 m; 2 weiße Stadtlichter (Positionslichter), wenn der Anhänger nach dem 30. Juni 1967 in Betrieb genommen wurde – symmetrisch montiert, ohne strenge Höhenanforderung (nur Designkompatibilität).

• Hinten: 2 rote Rücklichter und 2 rote Bremslichter (symmetrisch, 0,35 m bis 1,50 m Höhe); 2 gelbe Richtungsanzeiger (symmetrisch, 0,35 m bis 2,10 m Höhe); 1 weißes Kennzeichenlicht (vollständige Ausleuchtung erforderlich); 1 rote Nebelschlussleuchte (Montage in der Mitte oder links von der Mitte, 0,25 m bis 1,20 m Höhe); 2 rote dreieckige Retroreflektoren (symmetrisch, 0,35 m bis 1,50 m Höhe).

• Seiten: 1 gelber Reflektor pro Seite (vorzugsweise in der Mitte des Anhängers), mit einer Montagehöhe zwischen 0,25 m und 1,50 m (maximal 2,10 m bei baulichen Ausnahmen). Seitenmarkierungsleuchten bleiben hier keine Pflicht, die Platzierung der Reflektoren ist jedoch entscheidend für die seitliche Sichtbarkeit.

2.3 Anhänger über 210 cm Breite

Breite Anhänger erfordern spezielle Markierungsleuchten, um ihre gesamte Breite zu definieren, wobei Seitenmarkierungsleuchten in die obligatorische Einrichtung integriert sind:

• Vorne: 2 weiße Retroreflektoren (gleiche Spezifikationen wie 160-210-cm-Anhänger); 2 weiße vordere Begrenzungsleuchten, montiert an den äußersten Breitenpunkten des Anhängers, so hoch wie möglich. Für geschlossene Anhänger ist eine Mindestmontagehöhe von 1,8 m erforderlich – diese Leuchten werden für eine optimierte Installation häufig in Seitenmarkierungsleuchten integriert.

• Hinten: 2 rote Rücklichter, 2 rote Bremslichter, 2 gelbe Fahrtrichtungsanzeiger, 1 weißes Nummernschildlicht und 2 rote dreieckige Retroreflektoren (gleiche Spezifikationen wie mittelbreite Anhänger); 1 rote Nebelschlussleuchte (Mitte/linke Platzierung, 0,25 m bis 1,20 m Höhe); 2 rote hintere Begrenzungsleuchten, montiert an den äußersten Breitenpunkten. Geschlossene Anhänger unterliegen der Regel einer Mindesthöhe von 1,8 m, während offene Anhänger eine Montage zwischen 0,25 m und 1,50 m ermöglichen (häufig in breite Pfosten integriert).

• Seiten: 1 gelber Reflektor pro Seite (Mittelanhänger, 0,25 m bis 1,50 m Höhe, max. 2,10 m). Für diese Breitenkategorie werden Seitenmarkierungsleuchten oft mit vorderen/hinteren Markierungsleuchten kombiniert, um eine durchgehende Sichtbarkeit zu schaffen.

3. Längenbezogene Anforderungen: Seitenmarkierungsleuchten stehen im Mittelpunkt

Die Länge des Anhängers ist der entscheidende Faktor für die Pflicht zur Seitenmarkierungsleuchte – längere Anhänger erfordern häufigere und strategisch platzierte Seitenmarkierungsleuchten, um ihre volle Größe zu vermitteln. Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der längenspezifischen Regeln:

3.1 Anhänger unter 6 m Länge

Bei Anhängern, die kürzer als 6 m sind (einschließlich „Modelle mit bloßem Fahrgestell“), sind Seitenmarkierungsleuchten nicht vorgeschrieben – auch nicht bei breiteren Einheiten. Die Einhaltung erfolgt durch seitliche Reflektoren: 1 gelber Reflektor pro Seite, vorzugsweise im mittleren Drittel, mit Montagehöhe zwischen 0,25 m und 1,50 m (maximal 2,10 m). Für Anhänger ohne Fahrgestell gilt eine vereinfachte Regel: Teilen Sie die Länge in drei gleiche Teile und installieren Sie dann 1 Seitenmarkierungsleuchte im vorderen Drittel und 1 im hinteren Drittel – eine einseitige Platzierung reicht für die Einhaltung aus.

3.2 Anhänger mit einer Länge von 6 m bis 9 m

Für Anhänger dieser Längenklasse werden Seitenmarkierungsleuchten mit strengen Abstands- und Platzierungsregeln zur Pflicht:

• Seitenmarkierungsleuchten: Bernsteinfarbene LED-Seitenmarkierungsleuchten Die Markierungsleuchten müssen gleichmäßig entlang jeder Seite des Anhängers verteilt sein. Der maximale Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Lichtern beträgt 3 m, wobei das erste Licht nicht mehr als 1 m von der Vorderseite des Anhängers und das letzte Licht nicht mehr als 1 m von der Rückseite entfernt sein darf.

• Reflektoren: 1 bernsteinfarbener Reflektor pro Seite, montiert an den gleichen Stellen wie die Seitenmarkierungsleuchten.

• Montagehöhe: Sowohl Seitenmarkierungsleuchten als auch Reflektoren müssen 0,25 m bis 1,50 m über der Straßenoberfläche installiert werden. Bauliche Gegebenheiten erlauben eine maximale Höhe von 2,10 m.

3.3 Anhänger über 9 m Länge

Längere Anhänger erfordern eine bessere seitliche Sichtbarkeit mit engeren Abständen für die Seitenmarkierungsleuchten:

• Seitenmarkierungsleuchten: Die gelben Seitenmarkierungsleuchten müssen gleichmäßig verteilt sein, mit einem maximalen Abstand von 2 m zwischen den Lichtern (bei kürzeren Anhängern sind es weniger als 3 m). Das erste Licht befindet sich höchstens 1 m von der Vorderseite und das letzte Licht höchstens 1 m von der Rückseite entfernt – so wird sichergestellt, dass entlang der Länge des Anhängers keine dunklen Flecken entstehen.

• Reflektoren: 1 bernsteinfarbener Reflektor pro Seite, ausgerichtet auf die Seitenmarkierungsleuchten.

• Montagehöhe: Kompatibel mit kürzeren Anhängern (0,25 m bis 1,50 m, bei Bedarf max. 2,10 m).

3.4 Sonderfall: Geschlossene Anhänger mit einer Höhe von über 1,8 m

Geschlossene Anhänger mit einer Höhe von mehr als 1,8 m benötigen zweischichtige Seitenmarkierungsleuchten, um ihre vollständige vertikale Kontur zu definieren:

• Untere Schicht: Seitenmarkierungsleuchten, montiert 0,25 m bis 1,50 m über der Straße.

• Obere Schicht: Seitenmarkierungsleuchten, die so hoch wie möglich nahe der Oberkante des Anhängers angebracht sind. Sofern technische Gegebenheiten dies nicht ermöglichen, können die Oberlichter bis zu einer Höhe von 2,10 m montiert werden.

Diese duale Konfiguration stellt sicher, dass andere Fahrer die Höhe des Anhängers genau einschätzen können, wodurch das Kollisionsrisiko in engen Räumen oder bei schlechten Lichtverhältnissen verringert wird.


4. Gesetzesaktualisierung 2025: Seitenmarkierungsleuchten mit Blinkfunktion

Eine wichtige Änderung der UNECE-Regelung R48 (Revision 11) tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und wirkt sich auf Seitenmarkierungsleuchten für schwere Anhänger aus:

• Anwendbarkeit: Neu zugelassene Anhänger der Kategorien O3 und O4 (Schwerlastmodelle) müssen mit Seitenmarkierungsleuchten ausgestattet sein, die synchron mit den Fahrtrichtungsanzeigern des Fahrzeugs blinken.

• Umsetzungsmöglichkeiten: Die Blinkfunktion kann in bestehende Seitenmarkierungsleuchten integriert oder über separate seitliche Fahrtrichtungsanzeiger bereitgestellt werden – beide technischen Lösungen sind konform.

• Großvaterklausel: Bestehende Anhänger (zugelassen vor 2025) müssen für diese Funktion keine Seitenmarkierungsleuchten nachrüsten.

Dieses Update verbessert die Sicht beim Abbiegen und Spurwechsel und schließt eine kritische Sicherheitslücke bei großen, schweren Anhängern. Für Flottenbetreiber, die Neuanschaffungen planen, wird die Priorisierung von Seitenmarkierungsleuchten mit integrierter Blinkfunktion die Einhaltung der Vorschriften nach 2025 sicherstellen.

5. Pflichtreflektoren: Ergänzende Sichtbarkeit für Anhänger

Reflektoren sorgen zusammen mit den Leuchten dafür, dass Anhänger sichtbar bleiben, wenn die externe Stromversorgung ausgeschaltet ist oder die Lichtverhältnisse schlecht sind. Die UNECE-Normen schreiben drei Arten von Reflektoren mit strengen Regeln für Farbe, Form und Platzierung vor:

5.1 Obligatorische Reflektorspezifikationen

• Vordere Reflektoren: 2 weiße, nicht dreieckige Reflektoren (rund oder rechteckig), montiert 0,25 m bis 0,90 m über der Straße. Eine symmetrische Platzierung auf beiden Seiten der Mitte ist erforderlich.

• Seitenreflektoren: 1 bernsteinfarbener, nicht dreieckiger Reflektor pro Seite (rund oder rechteckig), installiert 0,25 m bis 0,90 m über der Straße. Der hinterste Reflektor darf höchstens 1 m vom Heck des Anhängers entfernt sein und der Abstand zwischen den Seitenreflektoren (bei längeren Anhängern) darf 3 m nicht überschreiten.

• Rückstrahler: 2 rote Reflektoren (dreieckig für die meisten Kategorien), montiert 0,35 m bis 1,50 m über der Straße. Der Mindestabstand zwischen den hinteren Reflektoren beträgt 600 mm für Anhänger, die breiter als 1300 mm sind, und 400 mm für Anhänger, die schmaler als 1300 mm sind.

5.2 Reflektortypen und Kompatibilität

Reflektoren gibt es in drei Standardformen mit jeweils farbspezifischen Anwendungsfällen:

• Rund: Erhältlich in Rot (hinten), Bernstein (Seite) und Weiß (vorne).

• Rechteckig: Erhältlich in Bernstein (Seite) und Weiß (Vorderseite).

• Dreieckig: Ausschließlich rot, für die Heckanbringung bei den meisten Anhängern obligatorisch.

Viele moderne LED-Leuchten (einschließlich Seitenmarkierungsleuchten und Rückleuchten) verfügen über eingebaute Reflektoren, die die Einhaltung von Vorschriften vereinfachen, indem sie zwei Funktionen in einer Komponente vereinen.

5.3 Freiwillige Verbesserungen

Obwohl dies nicht zwingend erforderlich ist, können zusätzliche Reflektoren oder reflektierendes Klebeband die Sichtbarkeit verbessern – insbesondere für Anhänger, die in abgelegenen Gebieten oder bei extremem Wetter eingesetzt werden. Befolgen Sie beim Hinzufügen freiwilliger Reflektoren die Abstandsrichtlinien (nicht mehr als 3 m zwischen den Seitenreflektoren), um eine Beeinträchtigung der obligatorischen Beleuchtungshinweise zu vermeiden.

6. Wichtige FAQs: Klärung der Einhaltung von Seitenmarkierungsleuchten und Beleuchtung

6.1 Ist eine Seitenmarkierungsleuchte an jedem Anhänger Pflicht?

Nein – der Bedarf an Seitenmarkierungsleuchten hängt von zwei Faktoren ab:

• Anhängerlänge: Obligatorisch für Anhänger, die länger als 6 m sind (Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 1997).

• Anhängerbreite: Obligatorisch für Anhänger mit einer Breite von mehr als 160 cm (unabhängig von der Länge, in den meisten Regionen).

• Ausnahmen: Anhänger, die vor dem 31. Dezember 1997 in Betrieb genommen wurden, sind von der Pflicht zur Seitenmarkierungsleuchte ausgenommen, auch wenn sie länger als 6 m sind.

6.2 Wo sollten Seitenmarkierungsleuchten installiert werden?

• Position: Auf jeder Seite des Anhängers, vorzugsweise im mittleren Drittel (bei kürzeren Anhängern) oder gleichmäßig verteilt (bei längeren Anhängern).

• Abstand: Maximal 3 m zwischen den Lichtern (6–9 m lange Anhänger) oder 2 m (über 9 m lange Anhänger). Erstes Licht ≤1 m von vorne, letztes Licht ≤1 m von hinten.

• Höhe: 0,25 m bis 1,50 m über der Straße. Bauliche Gegebenheiten erlauben maximal 2,10 m.

• Abstand zu Reflektoren: Nicht mehr als 4 m zwischen Seitenmarkierungsleuchten und benachbarten Reflektoren.

6.3 Was sind Konturlichter und sind sie obligatorisch?

Konturlichter sind ein Synonym für LED-Markierungslichter (einschließlich Seitenmarkierungslichter). Sie sind in zwei Fällen obligatorisch:

• Vorne/hinten: Für Anhänger mit einer Breite von mehr als 210 cm – 2 weiße vordere Konturleuchten und 2 rote hintere Konturleuchten, montiert an extrem breiten Punkten.

• Seiten: Bei Anhängern, die länger als 6 m sind – gelbe Konturlichter (Seitenmarkierungslichter), die gleichmäßig über die gesamte Länge verteilt sind.

6.4 Gibt es Unterschiede zwischen LED-Seitenmarkierungsleuchten und herkömmlichen Optionen?

LED-Seitenmarkierungsleuchten sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, bieten jedoch Vorteile bei der Einhaltung der Vorschriften:

• Längere Lebensdauer (mehr als 50.000 Stunden gegenüber 1.000 Stunden für Halogen).

• Geringerer Energieverbrauch (reduzierter Batterieverbrauch bei Anhängern mit mehreren Lichtern).

• Haltbarkeit (stoßfest, wasserdicht, ideal für den harten Einsatz).

• Kompatibilität mit den Blinkanforderungen von 2025 (viele LED-Modelle unterstützen synchrones Blinken mit Fahrtrichtungsanzeigern).

7. Länderspezifische Konformität: Europäische Variationen

Während UNECE R48 einen Rahmen bietet, gibt es in den europäischen Ländern geringfügige Unterschiede bei der Durchsetzung und den zusätzlichen Anforderungen. Nachfolgend finden Sie eine Kurzanleitung:

Land Regulierungsbehörde Grundlegende rechtliche Hinweise Offizielle Ressource
Niederlande Rijksdienst voor het Wegverkeer (RDW) Fahrzeugvorschriften, Artikel 5.12.51 Niederländischsprachiges offizielles Portal
Deutschland Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) www.kba.de
Italien Minister für Infrastruktur und Verkehr Codice della Strada, Art. 151 Website des italienischsprachigen Verkehrsministeriums
Frankreich

Innenministerium

Code de la Route, Artikel R313-1 www.interieur.gouv.fr
Vereinigtes Königreich Agentur für Fahrer- und Fahrzeugnormen (DVSA) Straßenfahrzeugbeleuchtungsverordnung 1989, Verordnung 18 www.gov.uk/dvsa




Wichtiger Tipp: Überprüfen Sie bei grenzüberschreitenden Einsätzen die örtlichen Anforderungen an die Farbe der Seitenmarkierungsleuchten (Bernstein ist Standard, in einigen Ländern sind jedoch weiße Seitenleuchten verboten) und die Toleranzen bei der Montagehöhe.

8. Compliance-orientierte Beleuchtungslösungen: TRALERT® Trailer Lighting Kits

Mit einem kuratierten, konformen Beleuchtungsset wird die Erfüllung obligatorischer Beleuchtungsanforderungen – insbesondere für Seitenmarkierungsleuchten – einfacher. Das TRALERT® Komplett-Anhängerbeleuchtungsset wurde im Einklang mit UNECE R48 und europäischen nationalen Normen entwickelt und verfügt über:

• Hochleistungs-LED-Seitenmarkierungsleuchten (bernsteinfarben, IP67 wasserdicht, stoßfest).

• Rote Rücklichter, Bremslichter und dreieckige Reflektoren (vorausgerichtet für symmetrische Platzierung).

• Weiße Frontreflektoren und Nummernschildbeleuchtung (vollständige Beleuchtungsabdeckung).

• Begrenzungsleuchten vorne/hinten (für Anhänger mit einer Breite über 210 cm).

• Universelle Montagehalterungen und Plug-and-Play-Verkabelung (kompatibel mit 12-V-Anhängersystemen).

Alle Komponenten sind DOT-zugelassen und für den harten Einsatz konzipiert, mit integrierten Reflektoren zur Vereinfachung der Installation. Für die Einhaltung der Anforderungen nach 2025 wählen Sie TRALERT®-Seitenmarkierungsleuchten mit synchroner Blinkfunktion, um die Anforderungen von O3/O4-Anhängern zu erfüllen.

9. Abschließende Konformitätscheckliste für Anhängerbeleuchtung

Um vollständige Compliance und Sicherheit zu gewährleisten, verwenden Sie diese Checkliste, bevor Sie sich auf den Weg machen:

1. Überprüfen Sie die Breite/Länge des Anhängers, um die Pflicht zur Seitenmarkierungsleuchte zu bestätigen.

2. Überprüfen Sie alle vorgeschriebenen Lichter (Heck-, Brems-, Fahrtrichtungsanzeiger, Nummernschild) auf Funktionsfähigkeit.

3. Überprüfen Sie die Reflektoren auf Risse, Ausbleichen oder Fehlausrichtung (tauschen Sie sie aus, wenn sie beschädigt sind).

4. Bestätigen Sie den Abstand, die Höhe und die Synchronisierung der Seitenmarkierungsleuchten (für 2025-kompatible Modelle).

5. Vergleichen Sie lokale Vorschriften mit länderspezifischen Anforderungen.

6. Testen Sie die Beleuchtung bei schlechten Lichtverhältnissen, um die Sichtbarkeit aus allen Winkeln sicherzustellen.

Eine ordnungsgemäß konfigurierte Pflichtbeleuchtung – mit Schwerpunkt auf Seitenmarkierungsleuchten – schützt Ihr Unternehmen vor Bußgeldern, verringert das Kollisionsrisiko und gewährleistet einen reibungslosen grenzüberschreitenden Betrieb. Durch die Ausrichtung auf UNECE-Normen und lokale Vorschriften legen Sie Wert auf Sicherheit und wahren gleichzeitig die Einhaltung der Vorschriften. Für eine problemlose Lösung enthält das TRALERT®-Komplettbeleuchtungsset alle erforderlichen Komponenten, einschließlich Seitenmarkierungsleuchten, die auf Langlebigkeit und langfristige Leistung ausgelegt sind.


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LED-Fahrlampen sind eine Art Leuchte, deren Zweck unterscheidet sich jedoch von der der herkömmlichen Lampen.
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